Benutzerordnung

Satzung über die Benutzung der Marktbücherei des Marktes Langquaid
(Bücherei-Satzung)

 

Auf Grund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) erlässt
der Markt Langquaid folgende Satzung:

1. Widmung, Benutzerkreis

(1) Der Markt Langquaid betreibt und unterhält die Bücherei als öffentliche Einrichtung. Die Bücherei dient der öffentlichen Bildungs- und Kulturpflege. Zu diesem Zweck hält sie Printmedien (Bücher, Zeitschriften, Zeitungen) sowie Ton-, Bild- und Datenträger bereit.

(2) Die Bücherei steht vorrangig den Einwohnern des Marktes Langquaid zur Verfügung. Daneben kann die Nutzung der Bücherei auch Personen gewährt werden, die ihren Wohnsitz außerhalb des Marktes Langquaid haben. Die Bücherei steht auch für juristische Personen, Personenvereinigungen, Behörden und Anstalten zur Verfügung.

2. Voraussetzungen der Benutzung, Anmeldung

(1) Die Benutzung der bereitgestellten Medien in den Räumen der Bücherei ist ohne besondere Anmeldung jedermann möglich.

(2) Im Übrigen ist die Benutzung der Bücherei (Ausleihe, Vorbestellung) nur nach vorheriger persönlicher Anmeldung unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes (mit Adressennachweis) möglich.

(3) Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres können die Bücherei nur in Begleitung des gesetzlichen Vertreters (Erziehungsberechtigter) benutzen. Eine Anmeldung ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Erziehungsberechtigter) kann ab dem vollendeten 14. Lebensjahr erfolgen.

(4) Bei der Anmeldung von juristischen Personen, Personenvereinigungen, Behörden und Anstalten ist die Unterschrift des Vertretungsberechtigten bzw. des gesetzlichen Vertreters notwendig.

(5) Der Benutzer bzw. bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter nimmt vom Inhalt dieser Satzung und der Gebührensatzung für die Bücherei Kenntnis.

(6) Der Benutzer erklärt sich damit einverstanden, dass seine bei der Anmeldung angegebenen Daten (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse) in die Leserkartei aufgenommen und dort verwahrt werden. Die Daten werden entsprechend der datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.

(7) Nach ordnungsgemäßer Anmeldung erhält der Benutzungsberechtigte einen Benutzerausweis (Leserausweis) der grundsätzlich ein Jahr ab der Anmeldung gültig ist. Der Leserausweis kann um jeweils ein Jahr verlängert werden.

(8) Der Leserausweis ist nicht übertragbar. Namens- oder Wohnungsänderungen sind der Bücherei umgehend mitzuteilen. Eine Berichtigung des Leserausweises kann nur durch das Büchereipersonal erfolgen.

(9) Der Verlust des Leserausweises ist der Bücherei unverzüglich mitzuteilen. Eine Ersatzausstellung – gegen Gebühr – ist möglich.

3. Ausleihe, Leihfrist, Vorbestellung

(1) Die Ausleihe von Medien / Verleihgegenständen erfolgt gegen Vorlage des Leserausweises.

(2) Die Zahl der gleichzeitigen Entleihungen von Büchern an einen Benutzer ist grundsätzlich unbegrenzt.

(3) Die Leihfrist beträgt bis zu drei Wochen. In besonderen Fällen und bei bestimmten Medien / Verleihgegenständen kann die Leihfrist von der Büchereileitung gesondert festgesetzt werden. Die Verlängerung der Leihfrist ist möglich, wenn für den jeweiligen Verleihgegen stand keine Vorbestellung vorliegt. Die Leihfrist kann zweimal jeweils um den für den jeweiligen Verleihgegenstand geltenden Zeitraum unter dem Vorbehalt des Widerrufs verlängert werden. Die Verlängerung der Leihfrist kann schriftlich, mündlich (auch telefonisch), per E-Mail und per Internet (Büchereiportal) erfolgen. Bei einzelnen Arten von Medien kann die Verlängerung der Leihfrist nur einmal erfolgen oder von der Verlängerung ganz ausgenommen werden.

(4) Für die Rückgabe der Medien/ Verleihgegenstände ist das in der EDV der Bücherei gespeicherte Rückgabedatum maßgeblich.

(5) Wird die Leihfrist überschritten, wird der Entleiher von der Bücherei zur Rückgabe innerhalb einer festgesetzten Frist schriftlich oder telefonisch aufgefordert. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, wird – in der Regel frühestens vier Wochen nach Ablauf der Leihfrist – der Wiederbeschaffungswert der entliehenen Gegenstände mit einer Zahlungsfrist bzw. letzten Rückgabepflicht von 10 Tagen in Rechnung gestellt und die Vollstreckung der Geldleistung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZGV) durchgeführt.

(6) Unabhängig von einer Mahnung fallen bei Überschreitung der Leihfrist bis zur endgültigen Rückgabe des jeweiligen Verleihgegenstands bzw. bis zur Verlustmeldung Versäumnisgebühren an. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der jeweils geltenden Gebührensatzung.

(7) Ausgeliehene Medien / Verleihgegenstände können vorbestellt werden. Sie werden nach Benachrichtigung des Benutzers für eine Woche zurückgelegt. Maximal können drei Medien vorbestellt werden.

4. Entleihungs- und Benutzungsbeschränkungen

(1) Personen, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit aufgetreten ist, dürfen die Bücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen.

(2) Die Anzahl der Medien / Verleihgegenstände, die gleichzeitig an einen Benutzer entliehen werden, kann begrenzt werden. Die Begrenzung kann für die jeweiligen Arten von Medien unterschiedlich geregelt werden, die Bekanntgabe erfolgt durch Anschlag im Eingangsbereich der Bücherei.

(3) Die Bücherei ist berechtigt, entliehene Medien / Verleihgegenstände jederzeit zurückzufordern.

(4) Personen, die gegen diese Benutzungssatzung verstoßen, können zeitweilig oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden.

5. Pflichten des Benutzers

(1) Der Benutzer hat den Zustand der ihm übergebenen Medien / Verleihgegenstände zu prüfen und etwa vorhandene Schäden oder fehlende Bestandteile unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Benutzer ist verpflichtet, die entnommenen bzw. entliehenen Gegenstände sorgfältig zu behandeln und vor Verlust, Beschmutzung, Beschädigung und sonstigen Veränderungen zu schützen. Unterstreichungen, Eintragungen und dergleichen sind unzulässig.

(3) Von ihm verursachte Schäden hat der Benutzer spätestens bei der Rückgabe anzuzeigen.

(4) Der Verlust von entliehenen Gegenständen ist unverzüglich der Bücherei anzuzeigen.

(5) Die Weitergabe der entliehenen Gegenstände an Dritte ist unzulässig.

6. Haftung des Benutzers

(1) Für den Verlust oder die Beschädigung von Medien / Verleihgegenständen haftet der Benutzer, bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Übergabe auf den Entleiher über. Bei Verlust oder der Beschädigung von Medien / Verleihgegenständen ist Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts zu leisten.

(2) Für Schäden, die durch den Verlust oder Missbrauch des Leserausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer bzw. bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter.

(3) Die Haftung des Benutzers der Bücherei nach dieser Benutzungssatzung ist Teil des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses. Der Schadensersatz wird vom Markt Langquaid daher mit Leistungsbescheid geltend gemacht.

7. Hausordnung

(1) Die Leiterin / der Leiter der Bücherei sowie die von ihr / ihm beauftragten Mitarbeiter/innen üben in der Bücherei das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

(2) Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass jede Störung anderer Benutzer und des Betriebs der Bücherei vermieden wird. In sämtlichen Räumen der Bücherei ist das Rauchen verboten. Essen und Trinken ist nicht gestattet.

(3) Tiere (ausgenommen Blindenhunde), Fahrräder, Gepäckstücke und sonstige sperrige Güter dürfen nicht in die Räume der Bücherei mitgenommen werden.

(4) Die Benutzer der Bücherei sind verpflichtet, Taschen, Schirme, Mäntel und Garderobe in den vorgesehenen Einrichtungen abzulegen.

(5) Fundsachen sind beim Büchereipersonal abzugeben.

8. Gebühren

(1) Die Benutzung der Bestände in den Räumen der Bücherei ist unentgeltlich.

(2) Für die Ausstellung und die Verlängerung eines Leserausweises und die Überschreitung der Leihfrist werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.

(3) Für besondere Amtshandlungen werden Kosten nach Maßgabe der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.

9. Haftung des Marktes Langquaid

Für Schäden die dem Entleiher durch die Benutzung entliehener Medien entstehen, wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet.

10. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Langquaid, 01.10.2021

H.Blascheck
Erster Bürgermeister

 

Stand: 27.01.2022 / 15:00 Uhr